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   OLG Hamm, 13.03.2015 - II-13 WF 19/15   

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OLG Hamm, 13.03.2015 - II-13 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,28530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2015 - II-13 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,28530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2015 - II-13 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,28530)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1748
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 WF 161/15

    Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Bemessung des

    Die Ansichten divergierend zum einen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem das Vermögen zu berücksichtigen ist, hier werden Prozentsätze zwischen 5 % (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226; KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748) und 10 % (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; KG, Beschluss vom 05.05.2015 - 18 WF 60/14 -, AGS 2015, 132) angesetzt, und zum anderen hinsichtlich des von der Berücksichtigung auszunehmenden "Freibetrages".

    Teilweise wird hierfür auf § 6 VStG a.F. abgestellt (KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598), wonach für jeden Ehegatten 60.000 EUR und für jedes Kind weiterer 60.000 EUR anzusetzen wären, teilweise wird für jeden Ehegatten, ein Freibetrag in Höhe von 60.000 EUR gewährt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2015 - 11 WF 6/15 -, AGS 2015, 133), der von manchen Gerichten dann noch um 10.000 EUR je Kind erhöht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15), teilweise wird aber auch nur ein Freibetrag von 30.000 EUR je Ehegatten gewährt (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748).

  • KG, 25.08.2016 - 19 WF 143/15

    Verfahrenswertbemessung in Ehesachen: Berücksichtigung eines selbstgenutzten

    Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben (OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2015 - 13 WF 19/15 - juris).

    Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen (so zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2015 - 13 WF 19/15 - juris; siehe ferner: OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 9 WF 860/02 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2005 - 11 WF 76/05 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2008 - 2 WF 40/08 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. August 2008 - 3 WF 178/08 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 17 WF 283/08 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 17 WF 265/13 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2014 - 18 WF 60/14 -, juris; zur Höhe der jeweils abgesetzten Freibeträge siehe die tabellarische Aufstellung bei Herr, FuR, 2015, 377, 381 ff.).

  • OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
    Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens jedoch nicht uneingeschränkt in die Berechnung nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen, sondern für jeden der Ehegatten um einen Freibetrag zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1303 (1304)).

    Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verkehrswert des "ehelichen Vermögens" um einen Freibetrag für jeden Ehegatten zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. u. a. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 2013).

    Von dem Differenzbetrag i.H.v. 131.646,42 EUR fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl.OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris), hier also ein Betrag i.H.v. 6.582,32 EUR.

  • AG Lemgo, 20.10.2023 - 7 F 151/20

    Verfahrenswert Ehesache; Berücksichtigung von Vermögen

    Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens jedoch nicht uneingeschränkt in die Berechnung nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen, sondern für jeden der Ehegatten um einen Freibetrag zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1303 (1304)).

    Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verkehrswert des "ehelichen Vermögens" um einen Freibetrag für jeden Ehegatten zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. u. a. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 2013).

    Von dem Differenzbetrag i.H.v. 131.646,42 EUR fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl.OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris), hier also ein Betrag i.H.v. 6.582,32 EUR.

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 7 WF 69/17

    Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs

    Da das Hausgrundstück nicht zu berücksichtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob berücksichtigungsfähiges Vermögen mit einem Bruchteil von 10 % (so OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015, II-4 WF 161/15, zitiert nach juris) oder 5 % (so OLG Hamm, Beschluss vom 13.3.2015, II-13 WF 19/15, zitiert nach juris) in die Wertermittlung einfließt.
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